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  • 25.06.2008 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Einnahme von Drogen

    Wird trotz der Einnahme von Amphetamin ein Kfz geführt, ist im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz ist dabei nach der Wertung des Gesetzgebers unabhängig von der nachgewiesenen Konzentration im Blut gegeben. Der Betroffene muss daher Umstände darlegen, die ein Abweichen von diesem Regelfall rechtfertigen (OVG Berlin 15.2.08, 1 S 186.07, Abruf-Nr. 081819).

     

    Praxishinweis

    Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand zum Führen von Kfz ungeeignet ist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kfz ausschließen. Die Nichteignung muss im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Betäubungsmitteln i.S.d. BtmG zur Nichteignung zum Führen von Kfz führt, wird unter Ziffer 9 der Anlage 4 näher bestimmt. Nach allgemeiner Meinung reicht i.d.R. der einmalige Konsum aus. Der Betroffene muss besondere Umstände dartun, die es in seinem Fall möglich machen, einen Regelfall zu verneinen. Dazu muss er vortragen, z.B. warum der nachgewiesene Konsum ausnahmsweise nicht i.S.d. Bewertung des Verordnungsgebers zu beurteilen sein sollte. Erforderlich sind dabei Angaben zum bisherigen Drogenkonsum sowie zu einem möglicherweise veränderten Drogenkonsumverhalten.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 120 | ID 119876