01.07.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität
§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz (§ 69 Abs. 1 S. 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH 27.4.05, GSSt 2/04, Abruf-Nr. 051608). |
Praxishinweise
Die Entscheidung stellt zu Recht für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität auf einen verkehrsspezifischen Bezug der Tat ab. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine (Neben)Strafe, sondern Maßregel der Sicherung und Besserung i.S.d. § 61 StGB: Sie dient also nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs, der von ungeeigneten Kfz-Führern frei gehalten werden soll.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung muss sich der Verteidiger in Zukunft folgende beiden Fragen stellen (vgl. auch Burhoff VA 03, 171 ff.):
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