01.11.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum
Wer mit einer THC-Konzentration von mehr als 2 ng/ml im Straßenverkehr angetroffen wird, ist ungeeignet zum Führen von Kfz, weil er die „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis nicht vom Fahren trennen kann, wenn er bereits 3,5 Jahre zuvor in gleicher Weise in Erscheinung getreten ist; dabei ist unerheblich, ob der Kraftfahrer nach dem ersten Vorfall längere Zeit abstinent war (OVG Bremen 14.8.07, 1 B 302/07, Abruf-Nr. 073035). |
Praxishinweis
In der OVG-Rspr. ist streitig, ob gelegentlicher Konsum von BtM, der nach Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur (FeV) die Fahreignung ausschließt, bereits vorliegt, wenn nur ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist (so OVG Hamburg NJW 06, 1367), oder ob mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sein muss (so in st. Rspr. Bayerischer VGH Blutalkohol 06, 422; VGH Baden-Württemberg Blutalkohol 04, 185, 129; OVG Frankfurt/Oder Blutalkohol 06, 161). Das OVG Bremen hat die Frage hier offen lassen können, da der Antragsteller unstreitig mindestens zweimal Cannabis konsumiert hatte.
Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 203 | ID 114266