01.12.2006 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der Kraftfahrer, der bei oder i.Z.m. dem Führen eines Kfz (§ 69 Abs. 1 StGB) ein „typisches Verkehrsdelikt“ begeht, verstößt regelmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers. Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis (BGH 5.9.06, 1 StR 107/06, Abruf-Nr. 063198). |
Sachverhalt
Der Angeklagte, der schon jahrelang keine Fahrerlaubnis mehr hatte, fuhr mit einem Pkw gleichwohl immer wieder auf öffentlichen Straßen. Er wurde deshalb vom LG verurteilt. Zugleich wurde nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine (isolierte) Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der isolierten Sperrfrist ist nicht zu beanstanden. Nach der neueren BGH-Rspr. zur Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 50, 93) verstößt derjenige, der bei oder i.Z.m. dem Führen eines Kfz (§ 69 Abs. 1 StGB) ein „typisches Verkehrsdelikt“ begeht, regelmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers. Dazu gehört auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wem die Fahrerlaubnis fehlt, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, in besonders augenfälliger Weise eine typische Pflicht i.Z.m. mit dem Führen eines Kfz, nämlich die Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis deutet auch, zumal, wenn es häufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kfz hin. Freilich kann – so der BGH – im Einzelfall auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen.
Praxishinweis
Mit der Entscheidung setzt der BGH seine mit der Grundsatzentscheidung BGHSt 50, 93, begonnene Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB fort (dazu Burhoff VA 05, 121), die vor allem für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Delikten der sog. allgemeinen Kriminalität von Bedeutung ist. Der im Einzelnen umstrittenen Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ggf. in diesen Fällen ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, brauchte der BGH hier nicht näher nachzugehen. Gründe, warum die Strafkammer mit ihrer Annahme, dem Angeklagten fehle die charakterliche Eignung, falsch liegen könnte, waren für ihn hier nicht erkennbar.
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