24.01.2008 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Fristsetzung zur Teilnahme an Aufbauseminar
Die Fahrerlaubnis darf nicht entzogen werden, wenn der Fahranfänger während der Probezeit zwar eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht und deswegen seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird, ihm aber keine Frist zur Teilnahme an dem Aufbauseminar gesetzt wird (OVG Münster 7.11.07, 9 A 4822/05, Abruf-Nr. 080052). |
Praxishinweis
Nach § 2a Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Das bedeutet, dass nach dem eindeutigen Wortlaut die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, wenn dem Fahranfänger keine Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt worden ist, die er einzuhalten hatte. Auf die Fristsetzung muss der RA achten. Das gilt vor allem auch, wenn eine zunächst gesetzte Frist – ggf. stillschweigend – verlängert wird (zu allem s. Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 2a Rn. 15 m.w.N.).
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 36 | ID 117099