01.11.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Hohes Lebensalter als körperlicher Mangel
Allein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt – auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern – noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen (OLG Celle 7.8.07, 32 Ss 113/07, Abruf-Nr. 073040). |
Sachverhalt
Der 76-jährige Angeklagte fuhr nachts mit seinem Pkw innerorts zunächst kurzzeitig in unsicheren „Schlenkerbewegungen“. Er geriet dann über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Angeklagte fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch „ein paar forsche Schritte zur Seite“ auswich. Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahr- erlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Die Sprungrevision des Angeklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Es wird aber nicht mitgeteilt, um welche körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte und woraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Angeklagte diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahe gelegen, dass sich das AG hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte.
Praxishinweis
Die Entscheidung bedeutet für den Angeklagten nur einen ersten Erfolg. Selbst wenn er in der neuen Hauptverhandlung nun frei gesprochen wird, ist die Fahrerlaubnis im Zweifel noch nicht endgültig gerettet. Denn die Fahr- erlaubnisbehörde wird nach Abschluss des Strafverfahrens wahrscheinlich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Fahreignungsgutachtens (sog. MPU) anordnen (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV).
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