24.11.2009 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Keine Bindungswirkung der erstinstanzlichen Entscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit
Das Berufungsgericht hat sich vor der Berufungshauptverhandlung für die nach § 111a Abs. 1 StPO anzustellende Prognose regelmäßig an der erstinstanzlichen Beurteilung zu orientieren. Eine Abweichung ist aber veranlasst, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, wenn die erstinstanzliche Bewertung der Eignungsfrage rechtsfehlerhaft ist oder wenn nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Umstände entstanden sind (OLG Zweibrücken 23.4.09, 1 Ws 102/09, Abruf-Nr. 092061). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rspr. (u.a. BVerfG NJW 95, 124; OLG Stuttgart VRS 101, 40, 41; Zur a.A. und zum Meinungsstand Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., 2008, § 111a Rn. 19; zu Abweichung von der offensichtlich fehlerhaften Bewertung OLG Hamburg zfs 07, 409).
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 215 | ID 131706