01.08.2006 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Maßgeblicher Punktestand
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrsverstöße begangen, die mit 18 Punkten bewertet sind, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn seine Verstöße teilweise alsbald im Verkehrszentralregister zu tilgen sind (VG Mainz 6.6.06, 3 L 455/06.MZ, Abruf-Nr. 062121). |
Praxishinweis
Das VG hat sich damit der Rspr. des VGH Mannheim angeschlossen (17.2.05, 10 S 2875/04, Abruf-Nr. 062122). Danach ist eine auf § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann rechtmäßig, wenn
- die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind und
- Reduzierungen des Punktestandes, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgen, die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht berühren.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 143 | ID 90993