01.11.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Negative Auswirkungen auf das Taxigewerbe bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Hat der Angeklagte wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a StPO, 69 StGB einen erheblichen wirtschaftlichen Einbruch in seiner gewerblichen Tätigkeit zu verzeichnen (hier: Taxigewerbe), kann es gerechtfertigt sein, von der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB abzusehen, wenn seit der Tat mehr als sechs Monate vergangen sind, der Angeklagte bisher weder straf- noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und seit nahezu 20 Jahren über eine Personenbeförderungsberechtigung verfügt (AG Halle-Saalkreis 6.7.05, 320 Cs 816 Js 2076/05, Abruf-Nr. 052791). |
Praxishinweis
Der Verteidiger sollte in geeigneten Fällen mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis argumentieren. Die Entscheidung zeigt, dass diese Argumentation Erfolg haben kann, obwohl die Gerichte allerdings in der Regel nicht von der Maßnahme der Sicherung oder Besserung absehen werden.
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 195 | ID 91095