01.02.2004 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich?
| Inzwischen liegt die erste Reaktion eines anderen BGH-Strafsenats auf die Anfragebeschlüsse des für Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. BGH-Strafsenats (Abruf-Nrn. 032488, 032489, 032490) vor. Der 5. Strafsenat des BGH hat mitgeteilt, dass er dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht widerspreche und bereit sei, entgegenstehende eigene Rspr. (so BGHSt 17, 218) aufzugeben (BGH 28.10.03, 5 ARs 67/03, Abruf-Nr. 040148). |
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