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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich?

    | Der 4. BGH-Strafsenat will eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Taten der allgemeinen Kriminalität nur noch als zulässig ansehen, wenn ein spezifischer verkehrsgefährdender Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit besteht (VA 03, 171, Abruf-Nrn. 032488). Anderer Auffassung ist der 1. Strafsenat (VA 03, 167, Abruf-Nr. 031812). Der 4. Straf- senat hat die Frage daher dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt (BGH 26.8.04, 4-StR-155-03-2; Abruf-Nr. 042835). |