01.03.2004 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Ungeeignetheit nur bei spezifischem Zusammenhang zw. Tat und Verkehrssicherheit
| Die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB setzt die Gefahr voraus, dass der Täter bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigen würde. Der Senat hält eine abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Erhöhung der "Betriebsgefahr" bei der Benutzung eines Kfz zur Begehung von Straftaten für nicht ausreichend, um eine Ungeeignetheit zum Kfz-Führen i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB zu begründen (BGH 26.9.03, 2 StR 161/03, Abruf-Nr. 040154). |
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