01.03.2001 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch nach 15 Monaten noch verhältnismäßig
| Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO begegnet angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Demgegenüber müssen Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für einen drohenden Arbeitsplatzverlust (BVerfG, Beschl. v. 25.9.00, 2 BvQ 30/00, NJW 01, 357, rkr.). (Abruf-Nr. 010157) |
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