01.05.2002 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist (§ 69a Abs. 7 StGB)
| Wird dem Mandanten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, muss das Gericht zugleich nach § 69a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnen. Diese beträgt mindestens sechs Monate und in der Regel höchstens fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 S. 2). In Ausnahmefällen kann die Sperre aber auch lebenslang angeordnet werden. |
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