01.08.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Zahlreiche geringfügige Ordnungswidrigkeiten
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten schließen die Eignung aus, wenn der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er z.B. Vorschriften über den ruhenden Verkehr, die dem geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehr dienen, nicht anerkennt und nicht willens ist, diese einzuhalten, hier: ca. 300 Parkverstöße in einem verhältnismäßig geringen Zeitraum (VG Berlin 9.5.07, VG 11 A 247.07, Abruf-Nr. 072130). |
Praxishinweis
Das VG hat darauf hingewiesen, dass das auch dann gilt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als Halter fortlaufende Parkverstöße duldet und keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Verstöße trifft (§§ 3 StVG; 11, 46 Abs. FeV).
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 147 | ID 110765