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  • 01.10.2005 | Erzwingungshaft

    Empfänger von Arbeitslosengeld II

    Im Erzwingungshaftverfahren kann auch gegenüber einkommens- und vermögenslosen Betroffenen, die von Arbeitslosengeld leben, Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) wegen eines kleineren Bußgeldbetrages von 50 EUR festgesetzt werden (LG Münster 21.6.05, 2 Qs 47/05, Abruf-Nr. 052576).

     

    Praxishinweis

    Zur Erzwingungshaft s. demnächst Krumm in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 653.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 184 | ID 91043