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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Fahren mit einem Leichtkraftrad (hier: 90 km/h)

    | Die Benutzung eines Leichtkraftrades, das maximal 50 Kubikzentimeter hat und für maximal 50 km/h zugelassen ist, stellt trotz Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs.1 StVG) dar, wenn das Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann (OLG Karlsruhe 25.11.02, 1 Ss 73/02, rkr.). (Abruf-Nr. 030184) |