24.07.2008 | Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. Zur formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung (OLG Celle 22.4.08, 32 Ss 32/08, Abruf-Nr. 082067). |
Praxishinweis
Ähnlich hat jüngst das OLG Hamm entschieden (16.4.08, 3 Ss 31/08, Abruf-Nr. 082069). In derartigen Fällen ist zudem auf Folgendes zu achten: Hat der Betroffene Anfechtungsklage gegen die Entziehung erhoben, ist zwar § 21 StVG bis zur Entscheidung darüber unanwendbar. Anders ist die Sachlage aber, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Folge ist, dass die Entziehung für den Betroffenen sofort verbindlich wird. In diesen Fällen wird ihm zugemutet, der Anordnung bei Gefahr der Bestrafung nachzukommen, auch wenn noch nicht feststeht, ob eine Zuwiderhandlung letztlich das sachliche Recht verletzt, weil noch die Möglichkeit einer Aufhebung des Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht besteht (vgl. BGH NJW 69, 2023 zur Verbindlichkeit eines Verkehrszeichens, gegen das Anfechtungsklage erhoben worden ist). Für den Verteidiger ist noch von Bedeutung: Die spätere Aufhebung der Entziehungsmaßnahme, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, lässt die Strafbarkeit einer bereits vorher begangenen Zuwiderhandlung unberührt. Fällt später ein Tatumstand weg, der für die Verwirklichung des Straftatbestands wesentlich war, kann das die bereits vollendete Zuwiderhandlung nicht beseitigen. Das gilt auch, wenn der Tatumstand rückwirkend entfällt (BGH a.a.O.; zum Fahren ohne Fahrerlaubnis s. auch VA 04, 122).