24.06.2010 | Fahren ohne Fahrerlaubnis
Kein Vorsatz bei Unkenntnis der Rechtslage
Einem juristischen Laien muss nicht bewusst sein, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (OLG Koblenz 6.4.10, 1 Ss 185/09- Abruf-Nr. 101412). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Im Strafbefehl gegen den Angeklagten war auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden. Der Einspruch war durch Urteil verworfen worden, Berufung wurde nicht eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.“ Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.
Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeignet, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzurufen, die Verbotsfrist ende etwa zwei Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der Angeklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zu Letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.