24.08.2009 | Fahren ohne Fahrerlaubnis
Prüfungsumfang des Tatgerichts
Hat eine Verwaltungsbehörde die (hier: ausländische) Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit nach dem StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist. Hingegen ist nicht auch deren sachliche Richtigkeit zu prüfen, da in solchen Fällen zwischen der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Wirksamkeit der Verwaltungsanordnung strikt zu trennen ist. Das gilt auch in einem Fall, in dem der Betroffene seinen deutschen Führerschein nach einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat dort nicht neu macht, sondern lediglich umtauscht (OLG Hamm 14.4.09, 3 Ss 105/09, Abruf-Nr. 092055). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle VA 08, 143; OLG Hamm 15.4.08, 3 Ss 31/08; OLG Nürnberg 15.5.07, 2 Ss 50/07). Auf die Frage, ob eine im Ausland erworbene ausländische Fahrerlaubnis hier hätte anerkannt werden müssen, kommt es also nicht an.
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 155 | ID 129298