01.08.2005 | Fahrerlaubnisrecht
Führen von Kfz mit ausländischer Fahrerlaubnis
Die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 FeV, als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kfz im Inland führen zu dürfen, gilt wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (hier: tschechische Fahrerlaubnis), denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (VG Sigmaringen 12.5.05, 4 K 708/05, Abruf-Nr. 051796). |
Sachverhalt
Dem Antragsteller war zweimal die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt entzogen worden – zunächst die deutsche, anschließend die britische. Der jeweils nach Ablauf der Sperre gestellte Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde abgelehnt. Begründung: negative MPU bzw. Gutachten wurde nicht vorgelegt. Im Herbst 2004 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. Als die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hiervon erfuhr, forderte sie den Antragsteller erfolglos zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Daraufhin wurde dem Antragsteller das Recht aberkannt, im Inland mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme und die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheins wurde angeordnet. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs hat das VG abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das VG argumentiert wie folgt:
- Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen im Inland grundsätzlich Kraftfahrzeuge führen (§ 28 Abs. 1 FEV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Ausnahme: Dies gilt nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen – wie hier – die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FEV).
- Nach § 28 Abs. 5 FeV ist ein Antragsverfahren durchzuführen. Dabei wird das Recht, die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen zu dürfen, erteilt, wenn die Gründe für die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen. Da der Antragsteller bislang noch keine MPU vorgelegt hat, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Vorrangiges Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 FeV (VGH Mannheim 12.10.04, 10 S 1346/04, Abruf-Nr. 050955).
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