26.02.2008 | Fahrpersonalgesetz
Überwachung von unzuverlässigen Fahrern
Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen, um seine Verpflichtung, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, zu erfüllen (OLG Düsseldorf 21.12.07, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III, Abruf-Nr. 080346). |
Praxishinweis
Gem. 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV handelt ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfüllt der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist (BayObLG NStZ-RR 97, 20; OLG Düsseldorf NZV 07, 322). Dabei ist dem Fahrpersonal deutlich zu machen, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten sind (KG Berlin NZV 91, 322; NZV 92, 329). Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, besteht im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen. Diese hat das OLG Düsseldorf nun deutlich definiert.