05.01.2009 | Fahrpersonalgesetz
Verfolgung von vor dem 11.4.07 begangenen Verstößen gegen das FPersG
Die nach § 8 FahrpersG (FPersG) bis zum 10.4.07 unter der Geltung der VO (EWG) Nr. 3820/85 begangenen Ordnungswidrigkeiten können nach der Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 FPersG weiterhin verfolgt werden. § 8 Abs. 3 FPersG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG noch gegen § 4 Abs. 3 OWiG (BVerfG, 18.9.08, 2 BvR 1817/08, Abruf-Nr. 083863). |
Praxishinweis
Im deutschen Recht war vorübergehend eine Ahndungslücke dadurch entstanden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 mit Wirkung vom 11.4.07 durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ersetzt worden ist, der deutsche Gesetzgeber das FPersG aber erst mit Wirkung vom 14.7.07 angepasst hatte (dazu OLG Hamburg VA 07, 113; OLG Frankfurt DAR 07, 473; OLG Koblenz NJW 07, 2344; AG Itzehoe VA 07, 113). Inzwischen hat der Gesetzgeber jedoch die Anwendung des § 4 Abs. 3 OWiG durch den neu eingefügten und seit dem 14.7.07 gültigen § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen. Danach werden Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 FPersG, die bis zum 10.4.07 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, abweichend von § 4 Abs. 3 OWiG nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen geahndet. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat hierin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen (vgl. OLG Bamberg VA 08, 54; OLG Dresden DAR 08, 153; OLG Düsseldorf VA 08, 54; OLG Hamm VRR 08, 203 (Ls.); OLG Koblenz NZV 08, 311). Das ist nun vom BVerfG bestätigt worden.