24.03.2010 | Fahrtunterbrechung
Eine oder zwei Fahrten?
Eine 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Kontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kraftrad weiterzuschieben (AG Lüdinghausen 2.2.10, 9 Ds-82 Js 8979/09-186/09, Abruf-Nr. 100603). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Ob eine Fahrtunterbrechung bei einem Dauerdelikt zu zwei Taten führt, ist entscheidend für die Höhe der Strafe und/oder die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier war der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren und von der Polizei wegen zu hoher Geschwindigkeit angehalten worden. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt. Zunächst hat er sein Kleinkraftrad auch geschoben. Weil ihm dies zu mühsam war, fuhr er nach 350 m weiter. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das AG hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt.
Die Entscheidung ist zutreffend. Zwar standen beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren und auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang, doch hat es sich hier nicht um eine einheitliche Tat gehandelt. Das Anhalten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, hat die Tat im materiell-rechtlichen Sinn unterbrochen. Nach dem Aufsteigen auf das Kleinkraftrad hat der Angeklagte nicht nur einen neuen Tatentschluss gefasst, sondern auch eine neue Tat begonnen. Das AG verweist u.a. darauf, ob der Täter von Anfang an vorhatte, die Fahrt fortzusetzen (dazu schon BGH StraFo 09, 432; OLG Hamm VA 08, 173; LG Potsdam DAR 09, 285; AG Lüdinghausen VA 07, 166). Darauf kann es aber m.E. nicht ankommen. Die Frage, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, ist vielmehr von den äußeren Gegebenheiten und dem gesamten Erscheinungsbild des Tatgeschehens abhängig zu machen.