01.09.2003 · Fachbeitrag · Fahruntüchtigkeit
Relative Fahruntüchtigkeit bei Alkohol + Amphetamingenuss
| (Relative) Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen nicht nur allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen (OLG Zweibrücken 14.2.03, 1 Ss 117/02, rkr.). (Abruf-Nr. 031351) |
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