Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen (hier: Betriebsrat mit Reisetätigkeit)

    Das Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen bedarf einer eingehenden Begründung des Tatrichters. Hierfür genügt für sich alleine weder die Eigenschaft des Betroffenen als Betriebsratsvorsitzendem bzw. als Mitglied im Gesamtbetriebsrat mit entsprechender Reisetätigkeit noch die Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau mit Prokura, welche den täglichen Besuch von Kunden umfasst (OLG Hamm 22.8.05, 3 Ss OWi 421/05, Abruf-Nr. 053406; OLG Hamm 2.8.05, 3 Ss OWi 468/05, Abruf-Nr. 053137).

     

    Praxishinweis

    Beide Beschlüsse entsprechen der h.M. in der bisherigen OLG-Rspr.zum Absehen vom Fahrverbot (dazu auch VA 05, 126 ff.). Neu sind allerdings die Ausführungen des OLG zu der Frage, ob es sich auch um berufliche Auswirkungen des Fahrverbotes handelt, wenn durch das Fahrverbot nicht die berufliche Tätigkeit als solche beeinträchtigt wird, sondern lediglich die Funktion als Betriebsratsmitglied mit Reisetätigkeit. Das OLG hat dies zu Recht abgelehnt, da dem Betroffenen bei einem Fahrverbot kein Arbeitsplatzverlust droht, sondern ihm lediglich die Ausübung der nur mittelbar auf dem Arbeitsplatz beruhenden Betriebsratstätigkeit erschwert wird. Ergänzend ist auf den besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern in § 15 Abs. 1 KSchG hinzuweisen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 14 | ID 90678