01.02.2001 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot
| Der Tatrichter muss sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, dass er bei Festsetzung einer erhöhten Geldbuße gem. § 2 Abs. 4 BKatV von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot hätte absehen können. Dies muss dem tatrichterlichen Urteil entnommen werden können (st. Rspr. des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm, u.a. 15.5.00, VA 00, 66, Abruf-Nr. 001037, so auch 5. Senat für Bußgeldsachen, 10.2.00, zfs 00, 513). |
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