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  • 24.07.2008 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot infolge Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung

    Von der Anordnung eines Fahrverbots nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat (AG Lüdinghausen 6.5.08, 9 Ds 82 Js 64/08-35/08, Abruf-Nr. 081809).

     

    Praxishinweis

    Treffen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung eines Fahrverbots zusammen, wird die Zeit der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot angerechnet (§ 25 Abs. 6 StVG). Es wird also ein Fahrverbot verhängt, das dann aber praktisch durch die Zeit der anzurechnenden vorläufigen Entziehung vollstreckt ist. Von dieser Vollstreckungslösung macht das AG hier eine Ausnahme, da der Zeitraum der vorläufigen Entziehung die Regelfahrverbotsdauer von einem Monat deutlich überschritten hatte. Das AG befand, dass ein nur noch deklaratorisches Fahrverbot erzieherisch nicht mehr geboten sei. Vorteil für den Betroffenen ist, dass bei späteren Verurteilungen nur eine Verurteilung ohne Fahrverbot voreingetragen ist. Das kann für ein Absehen vom Fahrverbot erneut positive Auswirkungen haben.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 142 | ID 120529