25.08.2008 | Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt beim Verstoß gegen § 24a StVG nur unter ganz besonderen Ausnahmeumständen äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn es für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (OLG Hamm 24.4.08, 5 Ss OWi 205/08, Abruf-Nr. 082368). |
Praxishinweis:
Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG (Trunkenheits-/Drogenfahrt) ist das Absehen vom Fahrverbot noch schwieriger zu erreichen als bei einem Fahrverbot in den Fällen des § 24 StVG. Denn während hier nach der Rechtsprechung erhebliche Härten genügen, muss bei § 24a StVG eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Das wird in der Rechtsprechung praktisch nie bejaht.
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 156 | ID 121168