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  • 05.01.2009 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs

    Ist die Akte beim Rechtsbeschwerdegericht außer Kontrolle geraten und liegen deshalb zwischen dem Eingang der Akte beim Rechtsbeschwerdegericht und dessen Entscheidung 21 Monate, sodass der Verkehrsverstoß, der zur Verhängung eines Fahrverbots geführt hat, inzwischen über drei Jahre zurückliegt, kann das Rechtsbeschwerdegericht zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung auch ohne Feststellungen dazu, ob sich der Betroffene in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat, das Fahrverbot entfallen lassen (OLG Rostock 12.6.08, 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, Abruf-Nr. 083318).

     

    Praxishinweis

    Auch im OWi-Verfahren gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip dem Betroffenen das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Das beinhaltet das Recht, dass dieses in angemessener Zeit zu einem Abschluss gebracht wird (BVerfG 2.7.03, 2 BvR 273/03, Abruf-Nr. 032550). Wird dieses Recht verletzt, führt das nicht unbedingt zur Einstellung des Verfahrens. Es kann aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur Herabsetzung der Geldbuße bzw. - wie hier - zum Wegfall des Fahrverbots führen. Dem Verteidiger ist in vergleichbaren Fällen zu empfehlen: Still halten.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 11 | ID 123553