23.10.2008 | Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs
Ein Zeitablauf von zwei Jahren führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt (OLG Bamberg 16.7.08, 2 Ss OWi 835/08, Abruf-Nr. 082618). |
Praxishinweis
Es entspricht der überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, von einem Fahrverbot ggf. abzusehen, wenn zwischen der Tat und der Verurteilung ein langer Zeitraum liegt. Dieser wird zumindest angenommen, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (zuletzt OLG Naumburg zfs 03, 96; OLG Brandenburg NZV 05, 278; OLG Karlsruhe VA 07, 164). Teilweise wird aber auch schon von einer kürzeren Frist ausgegangen (z.B. OLG Karlsruhe, a.a.O., 23 Monate; OLG Hamm NZV 04, 598). Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass der lange Zeitablauf nicht stets zum Absehen vom Fahrverbot führt. Er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter prüfen muss, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 04, 210). Allerdings kann das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (OLG Hamm VA 05, 212). Andererseits finden Verfahrensverzögerungen, die ein Betroffener auch durch zulässiges Prozessverhalten verursacht hat, bei der Bemessung der Verfahrensverzögerung ggf. keine Berücksichtigung (OLG Hamm DAR 04, 106 = VRS 106, 57 für Änderung der Einlassung erst in der Hauptverhandlung).