01.04.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot wg. außergewöhnlicher Härte
| Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer die erlaubte Geschwindigkeit zwar um bis zu 57 km/h, ist dieser bisher aber noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten und hat er den Sachverhalt umfassend eingeräumt sowie sich unrechtseinsichtig und reuig gezeigt und droht ihm zudem bei Anordnung eines Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust, so stellt die Verhängung eines Fahrverbots eine außergewöhnliche Härte dar (AG Erlangen 19.11.03, 6 OWi 912 Js 144268/03, Abruf-Nr. 040522). |
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