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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Anforderungen an die Begründung des Fahrverbots

    | Ebenso wie für die Anordnung eines Fahrverbots in den Regelfällen des § 4 BKatV hat der Bußgeldrichter auf der Stufe der zeitlichen Bemessung dieses Verbots ein eingeschränktes Ermessen, das es ihm erlaubt, die besonderen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen und vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs abzuweichen. Dieser Möglichkeit muss er sich bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen dort zu erkennen geben, wo Ausnahmeumstände anklingen (OLG Zweibrücken 12.5.03, 1 Ss 79/03). (Abruf-Nr. 032214) |