25.10.2010 | Fahrverbot
Augenblicksversagen bei Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit
1. Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 %) überschritten hat. |
2. Will das Tatgericht hier von einem Fahrverbot absehen, sind Feststellungen dazu zu treffen, weshalb gerade für den konkreten innerörtlichen Straßenabschnitt die Begrenzung angeordnet war und ob sich diese Gründe für den Betroffenen, etwa aufgrund der Örtlichkeit oder sonstiger Gegebenheiten, nicht ohnehin aufdrängen mussten. |
(OLG Bamberg 1.6.10, 3 Ss OWi 814/10, Abruf-Nr. 102707) |
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Bamberg betrifft den Sonderfall des Überschreitens der sog. hypothetischen Höchstgeschwindigkeit: Der Betroffene überschreitet in einer Tempo-30-Zone nicht nur die dort zulässigen 30 km/h, sondern zugleich auch die sonst innerorts zulässigen 50 km/h. Dann geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen kann (OLG Köln DAR 01, 469; OLG Karlsruhe NZV 04, 211; s. aber OLG Hamm NZV 00, 92). Das sieht die Literatur z.T. anders (vgl. Deutscher in: Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rn. 1142 m.w.N.). Jedenfalls sind, wenn der Tatrichter in diesen Fällen von einem Fahrverbot absehen will, besonders umfangreiche Feststellungen zu den Örtlichkeiten erforderlich.