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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Das Absehen vom Fahrverbot bei einem „Augenblicksversagen“

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Die Anordnung eines Fahrverbots trifft den Betroffenen i.d.R. mehr als die Verhängung einer Geldbuße. Deshalb ist es Aufgabe des Verteidigers, die Festsetzung eines Fahrverbots nach Möglichkeit zu verhindern. (Gute) Verteidigungsansätze bietet die Rechtsprechung des BGH zum sog. Augenblicksversagen. Deren Grundsätze fassen wir hier noch einmal zusammen und zeigen, worauf Sie in diesem Bereich als Verteidiger besonders achten müssen (vgl. auch schon VA 01, 169 ). |

     

    Arbeitshilfe / Augenblicksversagen

    1. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots

    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots ist auch im Bereich des § 4 BKatV die Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (vgl. nur BGHSt 38, 125; 43, 241 = NJW 97, 3252; OLG Dresden DAR 01, 318; OLG Rostock zfs 04, 480). Die BKatVO stellt in § 4 Abs. 1 BKatV lediglich für die dort ausdrücklich genannten besonders schwerwiegenden Verkehrsverstöße eine Konkretisierung der eigentlichen Androhungsnorm des § 25 StVG dar. Daraus folgt, dass das Vorliegen einer der Fälle des § 4 BKatV nicht bereits als solches für die Anordnung des Fahrverbots genügt oder dies gar zwingend macht. Zusätzlich müssen vielmehr auch die Merkmale des § 25 Abs. 1 StVG - also in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Pflichtwidrigkeit - erfüllt sein.

     

    2. Allein objektiv grobe Pflichtwidrigkeit reicht nicht

    Da § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Grundlage für die Verhängung des Fahrverbots ist, reicht allein das Vorliegen einer objektiv groben Pflichtwidrigkeit nicht aus. Vielmehr muss auch ein subjektiv grober Verstoß vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. „Augenblicksversagen“ im Beschl. v. 11.9.97 (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252) ist das nicht der Fall, wenn der Verkehrsverstoß auf nur leichter Fahrlässigkeit des Betroffenen beruht (vgl. dazu Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 959 ff. m.w.N.). Es fehlt dann das subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit.

     

    3. Einschränkungen des BGH

    Der BGH macht in seiner Rechtsprechung allerdings zwei Einschränkungen:

     

    • Bußgeldstellen und Gerichte dürfen von dem Grundsatz ausgehen, dass Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern i.d.R. wahrgenommen werden. Die Folgen eines möglichen Übersehens müssen deshalb nur geprüft werden, wenn sich dafür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass gut sichtbar aufgestellte Verkehrsschilder immer gesehen werden (s. OLG Stuttgart DAR 10, 402; insoweit a.A. OLG Celle NZV 11, 618; zur Sichtbarkeit s.a. OLG Hamm VA 11, 32).

     

    • Der BGH (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252) geht weiter davon aus, dass selbst dann, wenn ein Übersehen des Verkehrszeichens nicht zu widerlegen ist, eine grobe Pflichtwidrigkeit auch in subjektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist dann aber, dass das Übersehen des Verkehrszeichens selbst auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. dazu zuletzt OLG Dresden zfs 06, 52; OLG Karlsruhe NZV 04, 211; OLG Rostock zfs 04, 480). Das nimmt der BGH z.B. an, wenn das Verkehrszeichen auf der Strecke vor der Messstelle mehrfach wiederholt wurde oder der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausging (vgl. dazu AG Riesa DAR 05, 109; s. aber auch OLG Stuttgart DAR 10, 402).

    Praxishinweis | Zu beiden Punkten ist Handeln des Verteidigers gefordert. Er muss sich (für den Betroffenen) nicht nur auf ein Augenblicksversagen berufen. Vielmehr muss er in der Hauptverhandlung zudem darlegen und ggf. durch einen Beweisantrag dokumentieren, dass eben eine solche Ausgestaltung nicht vorhanden ist bzw. war. Das AG muss diese Einlassung prüfen (OLG Hamm VA 03, 57; OLG Zweibrücken DAR 03, 134).

     

    4. Rechtsprechung gilt nicht nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Die Rechtsprechung des BGH (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252) hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand. Sie ist von den Obergerichten ausgedehnt worden, und zwar auf den Rotlichtverstoß (OLG Hamm NZV 99, 176.). Sie ist i.Ü. auch für die Frage des „beharrlichen“ Verstoßes von Belang. Soll nämlich ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt werden - also nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres eine weitere in dieser Höhe - muss, da auch dem Fahrverbot aufgrund „Beharrlichkeit“ der Vorwurf der besonderen Verantwortungslosigkeit zugrunde liegt, dieser zweite Vorwurf i.S.d. Rechtsprechung des BGH subjektiv grob pflichtwidrig sein (OLG Bamberg VRR 12, 230; OLG Hamm NZV 00, 92; AG Frankfurt a.M. DAR 07, 278; a.A. OLG Koblenz VA 03, 175).

     

    5. Keine Ermessensentscheidung über „Augenblicksversagen“

    Ist ein „Augenblicksversagen“ zu bejahen, fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbots. Deshalb darf dann ein Fahrverbot nicht verhängt werden. Für eine amtsrichterliche Abwägung nach § 4 Abs. 4 BKatV, ob im Einzelfall von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann, ist dann von vornherein kein Raum (zu den erforderlichen Feststellungen, wenn von einem an sich vorliegenden Augenblicksversagen abgewichen werden soll, OLG Oldenburg VA 14, 48; zur Feststellung eines Augenblicksversagens s. OLG Brandenburg VRR 10, 72).

     

    Praxishinweis | Das bedeutet, dass in diesen Fällen - wegen des nicht verhängten Fahrverbots - auch die Geldbuße nicht erhöht werden darf (OLG Hamm NZV 98, 334; VRS 97, 210).

     

    6. Rechtsprechungsgrundsätze

    Zu den mit dem „Augenblicksversagen“ zusammenhängenden Fragen hat sich in der Zeit seit Veröffentlichung der Entscheidung des BGH (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252) eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Es ist allerdings nicht ganz einfach, Fallgruppen, bei denen ggf. trotz schlichten Übersehens des Verkehrsschilds aufgrund der übrigen äußeren Situation eine grobe Pflichtwidrigkeit vorliegt, festzulegen. Es soll aber - wegen der praktischen Bedeutung - dennoch versucht werden, die entschiedenen Fälle wenigstens kurz zusammenzufassen.

     

    • Als Faustregel gilt: Der Betroffene kann sich auf ein Augenblicksversagen nicht berufen, wenn er selbst schuldhaft eine Ursache für das Übersehen eines Verkehrsschilds gesetzt hat (allgemein OLG Koblenz StraFo 04, 427 = NZV 05, 383; OLG Karlsruhe NZV 04, 211 [für Telefonieren beim Autofahren]) oder er schuldhaft nicht die in einer konkreten Verkehrssituation erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hat (OLG Koblenz, a.a.O.; VA 06, 33; vgl. auch AG Lüdinghausen NZV 06, 103; AG Frankfurt a.M NZV 07, 379).
    • Allein die Höhe der Geschwindigkeit vermag für sich allein die grobe Pflichtwidrigkeit nicht zu begründen (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252; OLG Zweibrücken DAR 98, 362). Es dürfte aber die Faustregel gelten, dass je höher die gefahrene Geschwindigkeit ist, desto größer bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten die Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer sind. Bei einer dreispurig autobahnmäßig ausgebauten Fahrbahn einer Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer jedoch nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen (OLG Karlsruhe VA 06, 66; VA 07, 164).

     

    • Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften wird leichte Fahrlässigkeit des Betroffenen i.d.R. nur in Betracht kommen, wenn er als Fahrer das Ortseingangsschild übersehen hat und er auch die geschlossene Ortschaft als solche nicht erkennen konnte. Letzteres wird aber nur ausnahmsweise der Fall sein (OLG Celle NZV 98, 254, 255; AG Potsdam NJW 02, 3342; vgl. auch die Fallgestaltung bei OLG Rostock NZV 04, 481 für ineinander übergehende Ortschaften; OLG Dresden, VRS 109, 127 = NZV 05, 490 = DAR 05, 638). Nur leichte Fahrlässigkeit wird auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene in der Nähe des Tatortes wohnt oder die Strecke, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, regelmäßig befährt (OLG Köln, NZV 98, 164).
    • Nach der Rechtsprechung kann es hingegen für die Annahme eines „Momentversagens“ genügen, wenn der Betroffene innerorts das im Tatortbereich nur einmal aufgestellte Verkehrsschild mit der Beschränkung auf 30 km/h übersehen und er diese Strecke erstmalig befahren hat (OLG Hamm NZV 98, 334), es sei denn die Beschränkung auf 30 km/h - nicht die auf 50 km/h - musste sich ihm aus anderen Umständen aufdrängen. Den Betroffenen trifft keine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er seine Fahrt antreten will, in einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone liegt (OLG Hamm VRR 06, 72). Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerorts angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kommt die Berufung auf ein Augenblicksversagen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent) überschritten hat (Problem der sog. hypothetischen Höchstgeschwindigkeit; OLG Bamberg VA 10, 193).

     

    • Eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit liegt auch vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die durch Zeichen 274 beschränkte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern auch die an sich innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise überschreitet. In diesem Fall kann er sich hinsichtlich der Überschreitung der durch das Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein sog. „Augenblicksversagen“ berufen (so z.B. OLG Karlsruhe NZV 04, 211, 212; OLG Dresden VRS 109, 57 = DAR 05, 570 = zfs 05, 572; OLG Köln DAR 01, 469, 470; zu den Feststellungen hinsichtlich der „Tempo-30-Zone“ s. OLG Hamm VA 07, 165).
     

     

    Rechtsprechungsübersicht / Augenblicksversagen, Allgemeines

    Umstände des Einzelfalls
    Augenblicksversagen: ja oder nein?
    Fundstelle

    Hausarzt überschreitet auf dem Weg zu einem Notfallpatienten die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

    Ggf. ja, entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

    OLG Hamm VA 02, 19;

    OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 01, 214;

    OLG Karlsruhe VA 05, 15

    Durch Telefonieren beim Autofahren abgelenkt.

    Nein, weil Unaufmerksamkeit fast zwangsläufig und damit von Vorsatz auszugehen ist.

    OLG Celle VA 01, 111;

    OLG Karlsruhe

    NZV 04, 211;

    OLG Hamm VA 03, 168

    Betroffener wird nachts durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet, reduziert aber nicht seine Geschwindigkeit und übersieht mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen.

    Nein.

    AG Lüdinghausen

    NZV 05, 545

    Rotlichtverstoß, weil sich der Betroffene von einem wegen eines Defekts liegen gebliebenen Fahrzeug hat ablenken lassen.

    Nein.

    OLG Karlsruhe

     VA 07, 14

    Geschwindigkeitsüberwachung zur Nachtzeit, Grund für die Lärmschutzmaßnahme „Geschwindigkeitsüberschreitung“ ist für den Betroffenen nicht erkennbar.

    Nein.

    OLG Bamberg

     VA 07, 35

    Irrtum über die (objektiv) beschränkte Wirkung von Zusatzschildern zu den Vorschriftszeichen 274 und 276.

    Nein.

    OLG Bamberg

     VA 07, 185

    Geschwindigkeitsüberschreitung; defekter Tempomat; Schild aufgrund greller Sonne und gleißendem Schnee nicht wahrgenommen.

    Nein.

    OLG Hamm

    NJW 07, 2198

    Der Betroffene macht ein Augenblicksversagen auf einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug geltend.

    Nein.

    OLG Bamberg

     VA 12, 156

    Zu schnelles Fahren, um zur kranken Mutter zu kommen.

    Ja.

    AG Bad Salzungen

    zfs 08, 168

    Übersehen der geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder durch geparkten Lkw.

    Ggf. ja.

    OLG Hamm DAR 08, 273, auch zum Umfang der Feststellungen

    Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Geldbuße, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen.

    Ja.

    AG Stollberg

     VA 09, 173

    Die für die Verhängung eines Fahrverbots maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit einem Kilometer pro Stunde nur knapp überschritten worden.

    Nein, kein Ausnahmefall.

    OLG Hamm VA 09, 173

    Übersehen des die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschilds.

    Ggf. ja, es sei denn, der Wahrnehmungsfehler ist vorwerfbar, weil das gleiche Zeichen im Verlauf der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt wird, der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht oder sich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung i.V.m. anderen äußeren Umständen (Ortsschild, Bebauung) jedermann aufdrängt.

    OLG Düsseldorf

    NZV 10, 262

    Der Kfz-Führer beruft sich darauf, ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen zu haben.

    Ggf. ja, jedenfalls kann, wenn dem Betroffenen die Einlassung nicht zu widerlegen ist, die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers nicht allein darauf gestützt werden, dass das Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war.

    OLG Brandenburg

    VRR 10, 72

    Die Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung werden nicht beachtet.

    Ja, kann Absehen rechtfertigen.

    OLG Dresden

    DAR 10, 29 m.w.N.

    Der Betroffene nimmt irrtümlich an, dass sich ein Zusatzzeichen auf beide darüber befindliche Verkehrszeichen bezieht, und begeht eine Geschwindigkeitsübertretung aufgrund dieses Irrtums.

    Ggf. Entfallen des Regelfahrverbots.

    OLG Bamberg

    DAR 12, 475

    Zu kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle.

    Ja, kann Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen hat.

    OLG Oldenburg

    VA 14, 140 m.w.N.;

    vgl. aber auch

     OLG Koblenz

     NStZ-RR 11, 352

     

    Weiterführende Hinweise

    • Die Rechtsprechungsübersicht wird in der nächsten Ausgabe fortgeführt.
    • Schwerpunktbeitrag zum Augenblicksversagen: Burhoff, VA 01, 169.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 177 | ID 42913964