01.01.2000 · Fachbeitrag · Fahrverbot
„Augenblicksversagen“ in Tempo-30-Zone: Kein Fahrverbot ohne ausreichende Begründung
| Das Übersehen eines „Tempo-30-Schildes“ und eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als das Doppelte in der Tempo-30-Zone führen nicht zu einem Fahrverbot, wenn dem Verkehrsverbot ein „Augenblicksversagen“ zu Grunde liegt. Das tatrichter-liche Urteil muss so viele tatsächliche Feststellungen enthalten, dass dem Revisionsgericht die Überprüfung des „Augenblicksversagens“ möglich ist (OLG Hamm, Beschluss, 24.3.2000, 2 Ss OWi 267/2000, n.v., rkr). (Abruf-Nr. 000615) |
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