01.05.2003 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Augenblicksversagen und beharrliche Pflichtverletzung
| Auf ein sog. Augenblicksversagen wegen bloßen Übersehens eines Verkehrszeichens kann sich derjenige nicht berufen, der durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen hat. Das gilt auch für den Fall einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, wenn bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h die an sich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise (hier: um 9 km/h) überschritten wird (OLG Karlsruhe 17.2.03, 1 Ss 167/02, rkr.). (Abruf-Nr. 030443) |
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