25.07.2011 | Fahrverbot
Auswirkung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf das Fahrverbot
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt (OLG Hamm 24.3.11, III-3 RBs 70/10, Abruf-Nr. 111907). |
Sachverhalt
Der Betroffene ist am 25.1.10 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Dagegen hat er am 26.1.10 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Akte ist nach Eingang beim OLG von diesem im April 10 zur erneuten Zustellung des Urteils an das AG zurückgegeben worden. Die Akte ist dann erst wieder am 28.1.11 mit einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.1.11 beim OLG eingegangen. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, allerdings mit der Maßgabe, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.
Entscheidungsgründe
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass eine erhebliche Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Entscheidung vom 25.1.10, die die Verhängung des Fahrverbotes trug, eingetreten ist (Unzulänglichkeiten bei der Rücksendung der Akte an das OLG betreffend den Zeitraum Mai 10 bis Januar 11).
Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin zu überprüfen. Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aber geboten, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist. So verhält es sich vorliegend. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert dem Betroffenen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, was auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit beinhaltet (BVerfG 2.7.03, 2 BvR 273/03 m.w.N.; OLG Rostock VA 09, 11). Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf VA 08, 116). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das OLG von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgegangen. Es hat dann die vom BGH entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 51, 124 ff.) zur sog. Vollstreckungslösung angewendet und das Fahrverbot zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung in der Weise reduziert, dass eine Woche des angeordneten einmonatigen Fahrverbotes als verbüßt gilt.
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