01.10.2007 | Fahrverbot
Bedeutung eines Verbotsirrtums
Ein Irrtum über die (objektiv) beschränkte Wirkung von Zusatzschildern hinsichtlich der auf einer gemeinsamen Trägerplatte angebrachten Vorschriftszeichen 274 und 276 kann eine Ausnahme vom Fahrverbot nur rechtfertigen, wenn die – im Einzelfall als vermeidbarer Verbotsirrtum zu wertende – Fehlvorstellung des Betroffenen angesichts der festgestellten Beschilderung nicht als fern liegend anzusehen ist (OLG Bamberg 11.7.07, 3 Ss OWi 924/07, Abruf-Nr. 072830). |
Praxishinweis
Ähnlich wie das OLG Bamberg hat bereits das BayObLG entschieden (NJW 03, 2253). Die Frage, ob dem Betroffenen ggf. ein Verbotsirrtum zugute zu halten ist, hat in der Verteidigung gegen ein Fahrverbot erhebliche Bedeutung. Denn nach der BGH-Rspr. setzt die Verhängung eines Fahrverbotes vor allem auch voraus, dass dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Pflichtenverstoß zur Last gelegt werden kann (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252 = NZV 97, 255). Das ist aber möglicherweise nicht der Fall, wenn sich der Betroffene in einem Verbotsirrtum befunden hat. Das hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit vor allem hinsichtlich der Einordnung des gefahrenen Kfz als Pkw oder als Lkw entschieden (Stichwort: Sprinter; vgl. BayObLG NJW 04, 306; zuletzt OLG Hamm NJW 06, 245 ff. = VA 06, 13 m.w.N.).
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