01.05.2000 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Beginn der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG
| Die in § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren rechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder das Amtsgericht kommt es nicht an (BGH, Beschl. v. 29.6.2000, 4 StR 40/00; NJW 2000, 2685). (Abruf-Nr. 001041) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat