01.02.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Beharrlicher Verstoß: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich einer Voreintragung
| Zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG genügt es in der Regel, dass dem Verkehrszentralregister Eintragungen über rechtskräftige Vorahndungen des Betroffenen zu entnehmen sind. Falls allerdings konkrete Einwendungen gegen eine frühere Täterschaft erhoben werden, muss sich der Tatrichter von deren Vorliegen erneut überzeugen und bei der Beweiswürdigung erkennen lassen, dass er auch den für die Täterschaft sprechenden Umständen (Hinnahme des Bußgeldbescheids, Geständnis der Täterschaft oder Feststellung und Beweiswürdigung des früheren Urteils zur Täterschaft) angemessenes Gewicht zuerkannt hat (BayObLG 29.10. 03, 2 ObOWi 484/03, rkr., Abruf-Nr. 040146). |
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