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  • 01.11.2006 | Fahrverbot

    Beharrlicher Verstoß

    Ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtverstoßes kann auch verhängt werden, wenn die Rechtskraft der früheren Verurteilungen noch nicht eingetreten war. Es genügt für das Fahrverbot die Kenntnis der durchgeführten Ahndung, was i.d.R. durch Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt (OLG Hamm 9.5.06, 3 Ss OWi 865/05, Abruf-Nr. 062936).

     

    Praxishinweis

    Die Kenntnisnahme kann auch durch ein Anhalten durch die Polizei erfolgen (OLG Karlsruhe NZV 05, 542, 543). Dem tatrichterlichen Urteil muss sich aber auf jeden Fall entnehmen lassen, worauf der Tatrichter seine Überzeugung gestützt hat, dass dem Betroffenen im Tatzeitpunkt die Bußgeldbescheide bekannt waren. Die bloße Mitteilung der Daten der Rechtskraft reicht dafür nicht aus.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 199 | ID 91114