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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Beharrlicher Verstoß ist möglich, auch wenn kein Regelfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegt

    | Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung eines Kfz-Führers kommt bei extremer Anhäufung einschlägiger Verstöße auch dann in Betracht, wenn formell kein Regelfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegt (OLG Zweibrücken 19.2.01, 1 Ss 294/00, rkr.). (Abruf-Nr. 010738) |