01.12.2003 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Beharrlicher Verstoß und „Augenblicksversagen“
| Der Senat folgt nicht der Auffassung der OLG Hamm (VRS 97, 449) und Braunschweig (DAR 99, 273), wonach auch bei einem Wiederholungstäter i.S.d. § 2 Abs. 2 BKatV das in dieser Vorschrift vorgesehene Fahrverbot nach der BGH-Grundsatzentscheidung vom 11.9.97 (NZV 97, 525) nur noch verhängt werden könne, wenn der neue Verstoß, der die „Beharrlichkeit“ begründen soll, nicht (nur) auf ein „Augenblicksversagen“ zurückzuführen sei (OLG Koblenz 16.6.03, Ss 139/03). (Abruf-Nr. 032161) |
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