23.07.2010 | Fahrverbot
Beschränkung des Fahrverbots auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann das Gericht nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen bestimmter Art sind hauptsächlich die einzelnen Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, auf welche eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 StVZO möglich ist (OLG Hamm 20.4.10, 2 RBs 31/10, Abruf-Nr. 101739). |
Praxishinweis
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass eine weitere Differenzierung möglich ist nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder Bauart bedingt ist, nicht hingegen nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart. Daher war die Beschränkung „auf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr bis 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ unzulässig.
- Ebenso OLG Bamberg VA 06, 102; VA 06, 174; VA 07, 219; OLG Hamm VA 07, 34; OLG Düsseldorf VA 08, 51. Zur Erhöhung der Geldbuße OLG Jena VRS 113, 71.
Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 139 | ID 137328