01.07.2007 | Fahrverbot
Drohende Gefährdung der beruflichen Existenz
Liegen Umstände vor, die es möglich erscheinen lassen, dass das Fahrverbot wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eine unangemessene Belastung darstellen könnte, muss sich der Tatrichter hiermit auseinandersetzen und eine eingehende Begründung geben, falls er gleichwohl eine solche Gefahr im Ergebnis nicht annimmt (OLG Hamm 24.1.07, 4 Ss OWi 891/06, Abruf-Nr. 071074). |
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung, ob ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abzusehen ist, unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Seine Entscheidung ist im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen. Der Tatrichter muss aber eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Tatrichter hat hier lediglich eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz verneint, ohne näher darzulegen, worin diese Gefährdung bestehen könnte. Angesichts der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des Betroffenen von ca. 1.150 EUR dürfte die Anstellung eines Fahrers eher unverhältnismäßig sein. Zwar ist der Hinweis auf die Verbüßung des Fahrverbots während eines Urlaubs als anderweitige Abwendungsmöglichkeit besonders unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG zutreffend. Hier fehlen aber Feststellungen dazu, dass der Betroffene tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2a StVG an einem Stück abwickeln kann.
Praxishinweis
Zu begrüßen ist nicht nur, dass das OLG bei dem verhältnismäßig geringen Einkommen des Betroffenen die Einstellung eines Fahrers offenbar für unzumutbar hält. Zutreffend ist auch, dass der Betroffene seinen Urlaub überhaupt an einem Stück nehmen können muss (s. schon OLG Hamm NStZ-RR 99, 313). Das OLG weist auch nochmals auf die Möglichkeit hin, bei Durchschnittsverdienern ggf. durch deutliche(re) Anhebung der Regelgeldbuße die Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung verneinen zu können (dazu schon OLG Hamm VA 05, 86, Abruf-Nr. 050957; 06, 174, Abruf-Nr. 062641)
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