01.10.2005 | Fahrverbot
Drohende Kündigung des Arbeitsplatzes: Arbeitgeber-Bescheinigung darf nicht zu alt sein
Die tatrichterliche Überzeugung davon, dass der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbotes mit der Kündigung des Arbeitsplatzes rechnen muss, darf sich nicht ausschließlich aus nicht näher belegten Angaben des Betroffenen ableiten. Die Verwertung einer nicht aktuellen Bescheinigung des Arbeitgerbers, die ca. mindestens neun Monate alt gewesen ist, genügt dieser Überprüfungspflicht nicht (OLG Hamm 6.6.05, 3 Ss OWi 141/05, Abruf-Nr. 052588). |
Praxishinweis
Der Verteidiger muss sich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung um eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers seines Mandanten bemühen. Zu „alte“ Bescheinigungen werden von den OLG nicht (mehr) anerkannt.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 177 | ID 91060