01.03.2005 | Fahrverbot
Fahrverbot als Regelfolge bei § 24a StVG
Der Umstand, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines Unternehmens dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt grundsätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen (OLG Jena 10.1.05, 1 Ss 239/04, Abruf-Nr. 050340). |
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen ist wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das AG unter Verdoppelung der Geldbuße abgesehen, da der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei. Er sei in der Firma dafür verantwortlich, die Aufträge herein zu holen. Dabei sei er bundesweit unterwegs. Außerdem sei der Betroffene geständig und es liegen keine Voreintragungen vor. Die Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Angemessenheit eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG versteht sich in den Fällen des § 24a StVG von selbst. Ein Absehen vom Regeltatbestand kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn Härten ganz außergewöhnlicher Art vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen.
Folgende Umstände bzw. Härten rechtfertigen hier kein Absehen vom Regelfahrverbot:
- keine Eintragungen im Verkehrszentralregister: von vornherein ungeeignet, einen besonderen Ausnahmefall zu begründen – auch nicht in Verbindung mit anderen Umständen;
- geständige Einlassung des Betroffenen: ungeeignet, einen besonderen Ausnahmefall zu begründen;
- beruflich dringend auf den Führerschein angewiesen („holt in der Firma die Aufträge herein“): keine Härte ganz außergewöhnlicher Art;
- Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht infolge des Fahrverbotes, diese Konsequenz kann nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet bzw. vermieden werden: hierfür ist nach Meinung des Gerichts nichts ersichtlich. Im Übrigen hätte in die vorzunehmende Abwägung auch die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG einbezogen werden müssen.
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