01.05.2001 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Fahrverbot bei lange zurückliegender Tat
| Ein Fahrverbot kann seine Denkzettelfunktion nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen Tatbegehung und tatrichterlicher Hauptverhandlung ist die Denkzettelfunktion nicht mehr gegeben, so dass von einer Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden muss (OLG Düsseldorf 1.12.00, 2a Ss (OWi) 322/00 - (OWi) 95/00 III, rkr., DAR 01, 133). (Abruf-Nr. 010470) |
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