01.10.2005 | Fahrverbot
Fahrverbot für besorgten Vater?
1. Eine das Absehen der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Vater aus Sorge um sein verunfalltes Kind die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und die sofortige Hilfeleistung durch ihn zwingend erforderlich gewesen war und/oder er vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte (Fortführung von Senat VA 05, 15, Abruf-Nr. 043014 = NJW 05, 450 ff. = DAR 05, 46 f. = NZV 2005, 54 ff). |
2. Trotz Vorliegens einer solchen notstandsähnlichen Situation ist die Verhängung eines Fahrverbots geboten, wenn es sich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen, gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den durch ein Fahrverbot eingewirkt werden muss. Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Betroffenen setzt voraus, dass die dort eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden und dem Betroffenen die gegen ihn deshalb anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren. |
(OLG Karlsruhe 8.8.05, 1 Ss 81/05, Abruf-Nr. 052589) |
Praxishinweis
Zum rechtfertigenden Notstand bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Auswirkungen auf die Fahrverbotsentscheidung siehe VA 05, 126 ff.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 178 | ID 91057